Anwendung des § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG) wie folgt anzuwenden:
Nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a AStG sind Geschäftsbeziehungen wirtschaftliche Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen nahe stehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland ereignet hätte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist für sämtliche Tatbestandsmerkmale wegzudenken, dass sie im Ausland verwirklicht wurden. Folglich ist zu fragen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden wären, wenn der Geschäftsvorfall in vollem Umfang im Inland stattgefunden hätte.
Insbesondere im Hinblick auf eine ausländische nahe stehende Person ist anzunehmen, dass statt einer ausländischen nahe stehenden Person fiktiv eine inländische nahe stehende Person, die sich im Übrigen in der Situation der ausländischen nahe stehenden Person befindet, an dem Geschäftsvorfall beteiligt ist. Unter Annahme dieser Fiktion ist zu prüfen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind.
Dieses Verständnis gilt sinngemäß auch für die Anwendung der bis zum anzuwendenden Fassung des § 1 Absatz 5 AStG.
BMF v. - IV B 5 -
S 1341/07/10009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 834
BB 2014 S. 1494 Nr. 25
DB 2014 S. 1341 Nr. 24
DStR 2014 S. 6 Nr. 23
EStB 2014 S. 259 Nr. 7
FR 2014 S. 621 Nr. 13
IStR 2014 S. 496 Nr. 13
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 7
StB 2014 S. 181 Nr. 6
StB 2014 S. 224 Nr. 7
StBW 2014 S. 571 Nr. 15
Ubg 2014 S. 457 Nr. 7
WPg 2014 S. 808 Nr. 15
YAAAE-66314