Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz
Leitsatz
1) Aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers ist der Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr.
1 UStG zu versagen.
2) Dies gilt auch dann, wenn trotz fehlerhafter Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann.
3) Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz
vorliegen; in diesem Fall kann der Vorsteuerabzug allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227AO gewährt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1442 Nr. 16 PStR 2014 S. 226 Nr. 9 JAAAE-66183
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