Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer bei gefälschtem Ursprungszeugnis
Beweislastumkehr
Leitsatz
1. Die deutschen Zollbehörden sind aufgrund der gegenüber Bangladesch nur einseitig gewährten Präferenz bei der Einfuhr von
Waren nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörde des Ausfuhrstaates gebunden, wenn
Zweifel an deren Echtheit bestehen.
2. Wird der Ursprung der Waren als nicht nachgewiesen angesehen, kann das HZA die bei der Einfuhr aufgrund der Gewährung der
Präferenz nicht erhobenen Zölle nacherheben.
3. Sind die Ursprungsnachweise gefälscht, besteht kein Vertrauensschutz, so dass keine Nacherhebungssperre besteht.
4. Eine Beweislastumkehr zulasten des Hauptzollamtes kann allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn den inländischen
Zollbehörden vorgeworfen werden kann, gebotene Ermittlungen zur Klärung der Echtheit der vorgelegten Ursprungszeugnisse unterlassen
zu haben.
Fundstelle(n): IStR 2014 S. 7 Nr. 10 AAAAE-66173
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2013 - 11 K 1290/10
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