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Verbilligte Speisen für Arbeitnehmer in Betriebskantinen
Leistungsaustausch bei Zuschuss des Arbeitgebers an den Betreiber
Ein Unternehmer kann aus allen Eingangsleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit stehen, die Vorsteuer abziehen. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Eingangsleistung unmittelbar und ausschließlich für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet werden soll. Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Möglichkeit, verbilligt u. a. Speisen erwerben zu können, zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Eine GmbH ließ ihre Betriebskantine durch ein anderes Unternehmen bewirtschaften. Die GmbH schloss mit der Betreiberin einen Bewirtschaftungsvertrag. Das andere Unternehmen betrieb die Kantine im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Betreiberin bot den Mitarbeitern der GmbH gegen Barzahlung warmes Mittagessen, warme und kalte Zwischenverpflegung, Backwaren, Süßwaren, Artikel des täglichen Bedarfs sowie kalte und heiße Getränke an. Die Öffnungszeiten sowie die Abgabepreise waren in dem Vertrag fest vereinbart.
Das Jahresbudget und ein Zuschuss der GmbH wurden gemeinsam zwischen den Vertragsparteien festg...