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KSR Nr. 6 vom Seite 8

Abzugsverbot für Gewerbesteuer

Der BFH hält die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für verfassungsgemäß

Frank Schindler

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) ist § 4 Abs. 5b EStG eingeführt worden. Danach sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 keine Betriebsausgaben mehr. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Abzugsbeschränkung von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und über § 8 Abs. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer wird im Schrifttum angezweifelt. Der BFH hat – jedenfalls für den Bereich der Körperschaften – keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ausgangsfall

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen. Sie hatte hohe Pachtaufwendungen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2008 ermittelte sie ein zu versteuerndes Einkommen von 15.839 €. Als nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Aufwendungen berücksichtigte sie Gewerbesteuer in Höhe von 10.264 €. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß auf 2.375 € fest. Die Klägerin wandte sich dagegen im Rechtsbehelfsverfahren mit der Argumentation, die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer sei verfassungswidrig. Wegen der Hinzurechnung von Pach...

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