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Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie
BFH erweitert seine Rechtsprechung zu nicht steuerbaren Immobilienverkäufen
Nachträgliche Schuldzinsen können nach einer aktuellen Entscheidung des BFH auch im Fall einer nichtsteuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Lange Jahre galt, dass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt wurden, nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Hiervon ausgenommen waren lediglich gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind. Mit Urteil vom - IX R 67/10 (BStBl 2013 II S. 275) änderte der BFH seine Rechtsprechung:
Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wurde, der Veräußerungserlös aber nicht ausgereicht hat, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Im Urteilsfall war das Objekt innerhalb von zehn Jahren steuer...