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Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Überlassung an Mitgesellschafter einer GbR
Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Mietrechtliche Gestaltungen bei Grundstücksgemeinschaften sind insbesondere dann unangemessen i. S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurückzumieten.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Nach § 42 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird,
die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist,
der Steuerminderung dienen soll und
durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch im Falle einer wechselseitigen Überlassung bei Grundstücksgemeinschaften auf den Prüfstand gestellt und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegen kann, wenn Parteien, die Räume zur eigenen Nutzung benötigen, ihr Miteigentum dad...