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KSR Nr. 6 vom Seite 5

Berichtigung im Fall zu hoher AfA

Nach Sonderabschreibung keine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG mehr möglich

Alois Th. Nacke

Der IX. Senat des BFH hat geklärt, dass im Fall der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und einer erforderlichen Berichtigung wegen zu hoher sonstiger Abschreibungen (hier: degressive AfA) die restliche Abschreibung nicht nach degressiver AfA erfolgen kann. Die Restwertabschreibung bemesse sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden linearen Prozentsatz.

Inanspruchnahme der Fördergebiets-AfA

Die Kläger erwarben im November 1995 ein im Folgejahr fertiggestelltes Mehrfamilienhaus im Osten Deutschlands. Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM. Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine Anzahlung in Höhe von 2 Mio. DM geleistet, für die im Jahr der Zahlung eine Sondergebietsabschreibung nach § 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FöGbG in Höhe von 1 Mio. DM bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Kläger AfA-Beträge nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG geltend. Die Veranlagung erfolgte bis 2006 insoweit erklärungsgemäß. Für die Streitjahre 2007 bis 2009 machte der Kläger ebenfalls AfA gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG geltend, und zwar in Höhe von 2 % der ursprünglichen Herst...

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