USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 1

Einheitlicher Mehrwertsteuersatz auf Lebensmittel?

Stephan Gerski | Produktmanager | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag, Ingrid Arndt-Brauer, hat laut einem Bericht der „Welt am Sonntag“ eine radikale Umsatzsteuerreform vorgeschlagen. Ein einheitlicher Steuersatz von 16 % auf Lebensmittel steht nun im Raum – ohne jede Ausnahme. Als Grund für ihr Reformvorhaben gab die SPD-Politikerin das Durcheinander im deutschen Mehrwertsteuersystem an.

Ein einheitlicher Steuersatz werde „im Schnitt“ niemanden belasten und niemanden entlasten, so Arndt-Brauer, da die meisten Verbraucher ein sehr unterschiedliches Konsumverhalten hätten.

Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer nur solche Vorsteuerbeträge abziehen, die er für sein Unternehmen bezieht. Immer dann, wenn ein einheitlicher Gegenstand nur teilweise unternehmerisch genutzt wird, muss der Unternehmer entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen darf, muss oder will und wann und wie diese Entscheidung zu dokumentieren ist.

In seinem Beitrag „Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG stellt Rechtsanwalt/Steuerberater Stefan Greif das Zuordnungsgebot, -verbot und -wahlrecht anhand einiger praktischer Beispielsfälle dar. Er erklärt die Berechnung des Zuordnungsschlüssels und zeigt auf, ob und inwieweit eine Zuordnung von Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Unternehmen möglich ist.

Beste Grüße

Stephan Gerski

Fundstelle(n):
USt direkt digital 11 / 2014 Seite 1
NWB DAAAE-66120