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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG
Anmerkung zum
Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer nur solche Vorsteuerbeträge abziehen, die er für sein Unternehmen bezieht. Immer dann, wenn ein einheitlicher Gegenstand nur teilweise unternehmerisch genutzt wird, muss der Unternehmer entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen darf, muss oder will und wann und wie diese Entscheidung zu dokumentieren ist. Zu den Spielregeln, nach denen diese Zuordnung zu erfolgen hat, äußerte sich der BFH bereits im Juli 2011 in einer Reihe von Urteilen. Das BMF hat nun diese Urteile zum Anlass genommen, grundsätzlich zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG Stellung zu nehmen. Herausgekommen ist eines der umfangreichsten BMF-Schreiben im Bereich der Umsatzsteuer seit längerer Zeit, welches im Folgenden zusammenfassend dargestellt werden soll.
A. Zuordnungsgebot, -verbot und -wahlrecht
Eine Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen ist möglich, soweit der Unternehmer beabsichtigt, diese Leistungen zur Erbringung von eigenen entgeltlichen Leistungen zu verwenden. Einfachster Fall ist hier der Einkauf von Ware für den Wiederverkauf. Besteht ausschließlich die Absicht, die L...