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Zurechnung von Umsätzen bei Verkäufen auf einer Internetplattform
Die hier vorgestellte Entscheidung des FG Baden-Württemberg ergeht in einem Verfahren, in dem bereits der BFH eine Revisionsentscheidung getroffen hat. Das Urteil des FG ergeht damit im zweiten Rechtszug aufgrund des . Darin hatte der BFH entschieden, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform ebay die Unternehmereigenschaft begründen kann. In der aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg steht nunmehr die Frage im Mittelpunkt, wem solche Umsätze auf ebay zuzurechnen sind, wenn Eheleute unter einem gemeinsamen Pseudonym (Nickname) auf der Internetplattform auftreten.
A. Leitsätze
1. Unternehmer bei der Lieferung von Gegenständen über die Internetplatform ebay ist, wer als Verkäufer der Ware auftritt.
2. Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, wer das bindende Verkaufsangebot auf der Internetplattform einstellt.
3. Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung eines sog. „Nicknamens” statt, dann ist leistender Unternehmer derjenige, der sich den anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay” bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.
4. Der...