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Vermietung von Standplätzen
, veröffentlicht am 4. 6. 2014
Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des BGB über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, umsatzsteuerfrei. Die Klägerin, eine Stadt, behandelte die Überlassung von Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung allerdings nicht.
A. Leitsätze
1. Vermietet eine Gemeinde Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage, handelt sie als Unternehmerin (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
2. Die Standplatzvermietung ist in vollem Umfang gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (Fortführung der Rechtsprechung vom - V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60 NWB GAAAC-74131).
B. Sachverhalt
Eine Stadt erbrachte in den Streitjahren Leistungen an andere Unternehmer durch die Überlassung von Standflächen bei Wochenmärkten und Kirmessen. Die Nutzungsüberlassung erfolgte durch einen Mustervertrag.
In den Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und 2004 erfasste die Stadt keine Umsätze im Zusammenhang mit der Überlassung von Standflächen. Das Finanzamt erhöhte hingegen die steuerpflichtigen Umsätze der Stadt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten...