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Verfahrensrecht | Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). (2) Wird das Finanzgericht in einem Klageverfahren, das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsicht...