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Kaufvertragsrecht | Neudefinition der zum Rücktritt berechtigenden Erheblichkeitsschwelle
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten; dieses Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei unerheblichen Pflichtverletzungen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Kaufverträgen i. d. R. bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Damit korrigierte der BGH den von der Vorinstanz angenommenen Wert von 10 % deutlich nach unten.
Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen festen Wert; vielmehr ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, aus der sich ergeben kann, dass ein Mangel a...