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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 9

Ertragsteuerliche Behandlung von Bezügen eines Kassenzahnarztes aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung

5 K 183 / 11, NWB DokID: NWB IAAAE-63681

Andreas Diel

Die an Kassenärzte von einer kassenärztlichen Vereinigung gezahlten Ruhegelder aus der sogenannten (sog.) erweiterten Honorarverteilung stellen keine steuerbegünstigten sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG dar, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH den nachträglichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen.

Sachverhalt

Die Kläger, vorliegend Eheleute, waren bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte freiberuflich tätig. Sie erhielten nach Beendigung ihrer Tätigkeit Zahlungen nach den „Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (AIHV)“.

Der Beklagte, das Finanzamt, berücksichtigte die Zahlungen der Kläger als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, da es sich nach dessen Auffassung um Ruhegeldzahlungen handelt, die nach den Grundsätzen der des BFH steuerlich als nachträgliche Einkünfte i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus selb­ständiger Arbeit gem. § 18 EStG zu erfassen sind.

In dem dagegen erhobenen Einspruch führten die Kläger an, dass es sich bei Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerke...BStBl I 2005, 429BStBl II 2013, 573

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