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BBK Nr. 11 vom

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Sehen sich Unternehmer, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer einem Strafverfahren z. B. wegen Untreue oder Bestechung gegenüber, nehmen sie aufgrund der Folgen einer möglichen Verurteilung und auch zur Abwendung eines Rufschadens häufig eine anwaltliche Vertretung und Beratung in Anspruch. Die Kosten hierfür sind aber regelmäßig nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Hintergrund ist, dass eine etwaige Verurteilung in der Regel ein vorsätzliches Handeln erfordert, welches nicht durch Versicherungen abgedeckt werden kann. Insoweit entstehen in Strafsachen häufig endgültige Kosten für den Betroffenen – selbst dann, wenn ein späterer Freispruch erfolgt. Zur Abmilderung derartiger finanzieller Einbußen werden die Kosten nicht selten vom Arbeitgeber getragen.

Handelsrechtlich sind Aufwendungen, die durch das Unternehmen veranlasst und gezahlt werden, generell als Aufwand zu erfassen. Aufgrund der Ungewöhnlichkeit und Unregelmäßigkeit der Aufwendungen sind diese generell außergewöhnlich und gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

Steuerrechtlich können Strafverteidigungskos...

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