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LG Hamburg 09.04.2014 303 O 0351/12, NWB 23/2014 S. 1713

Insolvenzrecht | Kenntnis des Finanzamts von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Eine die Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) begründende Zahlungseinstellung liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner einen maßgeblichen Teil der fälligen Schulden nicht bezahlt. Diese Feststellung kann dabei nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mithilfe von Indiztatsachen getroffen werden (vgl. [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 IX ZR 134/10 NWB AAAAD-87045). Weiß das Finanzamt um die angespannte finanzielle Situation des Schuldners und bittet dieser in einem an sie gerichteten Schreiben unter Hinweis darauf, dass er derzeit nicht zur Begleichung mehrerer Verbindlichkeiten in der Lage sei, um Stundung, dann deutet dies auf eine entsprechende Zahlungseinstellung hin. Die vom Finanzamt als anfechtbar zurückzugewährenden Abgabele...

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