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Vertragsrecht | Kein zweimaliger Ansatz der Mehrwertsteuer beim Nutzungswertersatz
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz für herauszugebende Nutzungen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die MehrwertS. 1712 [i]Viefhues/Seier, NWB 25/2007 S. 2139steuer zu erhöhen. Im entschiedenen Fall kaufte der Kläger von der Beklagten im Jahr 2010 einen Pkw VW Touareg zum Preis von brutto 75.795 €. Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen diverser Mängel streiten die Parteien um die Berechnung des der Beklagten zu leistenden Wertersatzes. Die Beklagte verlangte zusätzlich zu dem ihr zugesprochenen Nutzungswert von rund 7.400 € die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag. Damit hatte sie keinen Erfolg. Die Schätzung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises entspricht dem Interesse der Parteien, ...