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Lohnsteuer-Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
Mit Urteil vom hat das FG Köln entschieden, dass weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt einen GmbH-Geschäftsführer von der Lohnsteuer-Haftung befreit.
Der Kläger leitete als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der GmbH & Co. KG (KG). Im Februar 2010 beantragte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG. Noch am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Die Nettolöhne für die Monate Januar und Februar 2010 zahlte der Geschäftsführer ungekürzt an die Arbeitnehmer der KG aus, ohne aber die hierauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte der Abführung der Lohnsteuer nach dem Vortrag des Klägers nicht zugestimmt. Das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2010 eröffnet. Das Finanzamt nahm den Kläger mit Haftungsbescheid u. a. wegen der nicht abgeführten Lohnsteuer gem. §§ 34, 69 AO in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. ...