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Der Stichtag der Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG
Eine Mindermeinung erreicht die Praxis
[i]Eisgruber (Hrsg.), Umwandlungssteuergesetz Kommentar, NWB Verlag Herne 2014, ISBN: 978-3-482-63901-2; lieferbar ab Dezember 2014; Volb, Der Umwandlungssteuererlass, NWB Verlag Herne 2012. ISBN: 978-3-482-63811-4; Junge, Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht, NWB Verlag Herne, 2. Aufl. 2012. ISBN: 978-3-482-58502-9Bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz ist bei der Anmeldung zum Handelsregister eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorzulegen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt sein darf. Häufig werden deshalb Verschmelzungsstichtage gewählt, die mit dem Ende des Wirtschaftsjahres zusammenfallen, so dass die reguläre Bilanz als Schlussbilanz herangezogen werden kann und die Erstellung einer Zwischenbilanz vermieden wird. Allerdings ist umstritten, ob überhaupt eine zwingende zeitliche Verknüpfung zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz und dem Verschmelzungsstichtag besteht, so dass grundsätzlich auch denkbar ist, dass Stichtag der Schlussbilanz und Verschmelzungsstichtag zwar innerhalb des Acht-Monatszeitraums liegen, aber zeitlich weiter auseinanderfallen. Bislang dürfte einer solchen Gestaltung wohl das Gebot des sichersten Wegs – zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit dem Registerrichter – entge...