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Änderungen bei den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler
Insbesondere freiwillig krankenversicherte Personen sind betroffen
[i]Marburger, NWB 20/2011 S. 1732Nach ausdrücklicher Vorschrift des § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die wesentlichen Änderungen bestehen darin, dass die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen neu geordnet wurde. Ferner wurde klargestellt, dass bestimmte Sozialleistungen den beitragspflichtigen Einnahmen nicht zuzurechnen sind. Die Regelungen zur Beitragsbemessung für die in Einrichtungen untergebrachten Sozialhilfeempfänger sind überarbeitet worden. Zudem wurde ein Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Behandlung veröffentlicht.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundsätze
[i]Beitragsverfahrensgrundsätze SelbstzahlerDie früheren Spitzenverbände der Krankenkassen haben gem. § 240 Abs. 1 SGB V „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge ...