NWB Nr. 23 vom Seite 1697

Praktische Probleme in der EDV bei Bauleistungen

Robert Hammerl | LL.M., Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Übergangsregelungen führen zu manuellem Aufwand im Unternehmen

Der Bundesfinanzhof äußerte sich mit Urteil vom - V R 37/10 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und stellte insbesondere klar, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringe. Ein Bauträger erfülle nicht den Tatbestand einer Werklieferung, da er eigene Grundstücke bebaue. Die Finanzverwaltung ist der Meinung des Bundesfinanzhofs gefolgt und hat sich hierzu mit zwei BMF-Schreiben geäußert. Während das die Einzelheiten der BFH-Rechtsprechung behandelt und die Neuregelung für alle Umsätze anwendet, die nach dem erbracht werden, werden im aktuellen Schreiben vom auch Regelungen hinsichtlich der Abrechnung von Bauleistungen, die sich über diesen Stichtag erstrecken, getroffen.

Dabei ist positiv anzumerken, dass Anzahlungsrechnungen, die vor dem unter Anwendung von Reverse-Charge gestellt worden sind, nicht korrigiert werden müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Bauleistende in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt fordert und die Anzahlungen daraufhin mit ihrem damals zu Recht ausgewiesenen Nettobetrag anrechnet. Der Bauleistende hat die gesamte Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat zu erklären, in dem die Leistung auch ausgeführt wurde. Korrespondierend kann der Bauträger als Leistungsempfänger die bislang auf die Anzahlungsrechnungen abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Die Unternehmen erwartet jedoch ein erheblicher manueller Aufwand bei der Abrechnung von Bauleistungen über den Übergangszeitraum. Die Rechnungen können nicht mit Hilfe der automatischen Steuerfindung generiert werden, denn Anzahlungs- und Schlussrechnungen werden umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. So wird es technisch auch nicht möglich sein, in einer Schlussrechnung einen Umsatzsteuerbetrag auszuweisen, der nicht mit dem offenen Nettobetrag der Schlussrechnung übereinstimmt. Die Rechnungen werden folglich manuell erstellt werden müssen.

Korrespondierend wird auf der Eingangsseite die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug nicht mit der ausgewiesenen Vorsteuer übereinstimmen. Werden Eingangsrechnungen beispielsweise mit einer OCR-Erkennung automatisch geprüft und erfasst, so werden derartige Eingangsrechnungen regelmäßig als Fehler gemeldet werden. Daneben ist auf der Eingangsseite zu prüfen, ob die Leistung vor dem Stichtag oder danach erbracht worden ist. Soweit lediglich der Leistungsmonat Februar auf der Rechnung angegeben ist, wird auch hier manuelle Arbeit erforderlich sein.

Unabhängig von der noch nicht geklärten Frage, ob der Subunternehmer aufgrund der Rechtsprechung des BFH nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden kann oder der Staat den „Steuerschaden“ trägt, wird sich in den Unternehmen allein aus der Abrechnung im Übergangszeitraum ein erheblicher manueller Aufwand ergeben, für den die Unternehmen selbst aufkommen müssen.

Robert Hammerl

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1697
IAAAE-65382