Investmentsteuergesetz; Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des (BStBl 2009 I S. 931)
Bezug: (BStBl 2011 I S. 748)
Bezug: (BStBl 2013 I S. 726)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des (BStBl 2009 I S. 931) – in der Fassung des (BStBl 2013 I S. 726) – wie folgt geändert:
„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”
Das im Bundessteuerblatt I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt I 2013, Seite 726, veröffentlichte o. g. wird aufgehoben.
BMF v. - IV C 1 -
S 1980-1/13/10007:
006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 857
DStR 2014 S. 1061 Nr. 21
EStB 2014 S. 215 Nr. 6
IStR 2014 S. 496 Nr. 13
StB 2014 S. 181 Nr. 6
StBW 2014 S. 533 Nr. 14
Ubg 2014 S. 396 Nr. 6
WPg 2014 S. 692 Nr. 13
HAAAE-65378