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Versicherungsvertragsrecht – Rücktrittsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen (BGH)
Die bis zum in § 5a Abs. 2 VVG a. F. normierte Regelung, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ().
Sachverhalt: Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum . Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei...