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Versicherungsvertragsrecht – Rücktrittsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen (BGH)
Die bis zum 31. 12. 2007 in § 5a Abs. 2 VVG a. F. normierte Regelung, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ().
Sachverhalt: Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. 12. 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Vers...