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Entnahme eines Pkw
, veröffentlicht am 14. 5. 2014
Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr steuerfrei. Streitig ist, ob die Entnahme eines PKW aus dem Betriebsvermögen und die anschließende Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet (hier die Schweiz) einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist, die steuerbar und steuerpflichtig ist.
A. Leitsatz
Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
B. Sachverhalt
Der Unternehmer hatte im Mai 2008 einen Pkw erworben und diesen seinem Unternehmen zugeordnet und entsprechend den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nach der Verlegung seines privaten Wohnsitzes in die Schweiz entnahm der Unternehmer im Februar 2009 den Pkw aus seinem Unternehmen und erteilte sich selbst eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Im März 2009 wurde der Pkw in die Schweiz ausgeführt und dort wurde Schweizerische Mehrwertsteuer und Automobilsteuer erhoben.
Der Unternehmer behandelte die Entnahme des Pkw ...