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Lohnsteuer | Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Haftung des Arbeitgebers in Fällen des § 38a Abs. 3 EStG kommt nach § 42d Abs. 9 Satz 4 i. V. mit § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. (2) An einem derartigen Fehlverhalten fehlt es, wenn beim [i]infoCenter „Lohnsteuerhaftung“ NWB FAAAA-41710 Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft oder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes verfahren wird.