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Sozialrecht | Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter bei Erkrankung des alleinigen ärztlichen Praxisinhabers
Ein Arbeitsausfall als das durch das Kurzarbeitergeld gesicherte Risiko ist nur dann erheblich, wenn er (1) auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, (2) vorübergehend ist, (3) nicht vermeidbar ist, und (4) im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen sind (§ 99 Abs. 1 und 3, § 95 Satz 1 SGB III). Eine [i]Muster „Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit” NWB BAAAD-13873(Krebs-) Erkrankung des Arbeitgebers und Betriebsinhabers (hier: Ärztin in Einzelpraxis) stellt insoweit aber eine bloß rein innerbetriebliche Störung dar, die ihren Kern nicht – wie im Falle der Unabwendbarkeit gefordert – in einer Einwirkung von außen auf den Betrieb hat (wie Brand, Explosion, Verke...