BGH Beschluss v. - XII ZB 136/14

Betreuungssache: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Gesetze: § 1896 Abs 1 BGB, § 58 FamFG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, ÜberlVfRSchG

Instanzenzug: Az: 5 T 15/14vorgehend AG Saarbrücken Az: 10 XVII S 1000/13

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht unzulässig war.

2Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten Aufgabenkreise bestellt hat, lag überhaupt noch keine beschwerdefähige Endentscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag vor. Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Einführung der §§ 198 ff. GVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen am der Boden entzogen worden (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1161; OLG Bremen FamRZ 2013, 570). Dies gilt auch für Betreuungssachen (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 58 FamFG Rn. 20).

Dose                                   Schilling                                   Günter

               Nedden-Boeger                                   Botur

Fundstelle(n):
XAAAE-64888