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Eintragung der Liquidation einer GmbH & Co. KG trotz ausstehender Steuerforderungen
Im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2, §§ 145 ff. HGB) enthält § 155 HGB Regelungen zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens und § 157 Abs. 1 HGB bestimmt, dass nach Beendigung der Liquidation das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Während dabei zwar allgemein anerkannt ist, dass die Kommanditgesellschaft vollbeendigt ist, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist, namentlich also mit dem vorhandenen Vermögen die Gläubiger befriedigt wurden und ein etwaiger Überschuss an die Gesellschafter verteilt wurde, ist demgegenüber die Frage, wie noch offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu behandeln sind, die nach Verteilung des liquiden Vermögens noch existieren, nicht abschließend geklärt. Zumindest nach h. M. sollen ...