Gesetze:
ZK Art. 220 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2155/97 Art. 1
VO (EG) Nr. 2501/2001 Art. 1
Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll
Leitsatz
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Nacherhebung von Antidumpingzoll, hier also des Ursprungs
der Waren, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es ausreicht,
dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung
von Antidumpingzoll führt.
2. Zu Fragen der Beweiswürdigung
hinsichtlich der Ursprungseigenschaft.
3. Die Gewährung von Zollpräferenzen
gemäß Art. 20 Abs. 3 Zollkodex setzt ein Abkommen mit den betreffenden
Ländern bzw. einen Erlass der Union über die Gewährung der Präferenz
voraus. Nordkorea war in den Jahren 2001/2002 dem allgemeinen Präferenzsystem
nicht angeschlossen und konnte daher keine Ursprungszeugnisse Form
A ausstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-64562
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.02.2014 - 4 K 6/13
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