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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 14 | Umsatzsteuer: Bei Rechnungen genügt Verweis auf andere Geschäftsunterlagen

Der BFH hat zu Gunsten von Unternehmern entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst diese anderen Unterlagen eindeutig bezeichnet. Die Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein.

In den nächsten Minuten haben wir einige interessante Entscheidungen zur Umsatzsteuer für Sie vorbereitet. Für die Praxis von besonders großer Bedeutung ist ein erfreuliches Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs .

Bei der Prüfung, ob eine Rechnung alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, gilt die allerhöchste Alarmstufe. Selbst wenn nur Kleinigkeiten nicht 100%ige korrekt sind, kennt das Finanzamt kein Pardon. Da ist es umso erfreulicher, dass der BFH jetzt einer sehr kleinlichen Sichtweise der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt hat.

Es geht konkret um die Angabe der erbrachten Leistung in einer Rechnung. Die zutreffende Bezeichnung des Leistungsgegenstands ist bekanntlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Angaben in einer Rechnung müssen eine ei...

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