Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 02 | Fortbildung: Entnahme aus persönlichem Zeitsaldo keine Werbungskosten

Tarifverträge sehen vor, dass Arbeitnehmer für die betriebliche Weiterbildung jährlich eine Eigenbeteiligung erbringen müssen, die dem persönlichen Zeitsaldo entnommen wird. Nach einer Kurzinfo der OFD Nordrhein-Westfalen ist es in diesen Fällen nicht möglich, pauschal einen Anteil des Lohns als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen.

Über einen interessanten Fall aus der Praxis hat jüngst die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen informiert. Es geht um die Frage, ob die Entnahme von Stunden für eine betriebliche Fortbildung aus einem persönlichen Zeitsaldo als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Hintergrund ist eine Regelung, die sich so in Tarifverträgen findet. Danach müssen Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden für die betriebliche Weiterbildung einbringen. Diese Eigenbeteiligung wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden die zusätzlichen Stunden wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte müssen die Eigenbeteiligung anteilig einbringen.

Wie die OFD aus NRW berichtet, haben Arbei...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil