Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BGH: Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung
Nettopolicen können gekündigt oder widerrufen werden
[i]Welker, NWB 41/2013 S. 3246 und NWB 45/2012 S. 3632Mit den aktuellen Urteilen des NWB DAAAE-61211 und 295/13 NWB EAAAE-60739) ist die fortlaufende Diskussion um die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung, die im Versicherungsvertrag einer fondsgebundenen Renten- bzw. Lebensversicherung gesondert geschlossen wurde, und zu ihrer Kündigungsmöglichkeit beendet. Danach ist die gesonderte Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung zwar wirksam und stellt weder einen Verstoß noch eine Umgehung der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG dar. Allerdings stellt eine vorformulierte Erklärung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), nach der die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar sein soll, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar und ist daher unwirksam. Somit erfolgt eine praxisrelevante Klarstellung des BGH zu den sog. Nettopolicen, d. h. zu den Versicherungsverträgen, bei denen die Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrags enthalten. Vielmehr verpflichtet sich d...