Arbeitshilfe März 2016

Einkünfte aus Nachranganleihen im VZ 2008 steuerpflichtig

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Unterliegen Einkünfte aus Nachranganleihen im Streitjahr 2008 nicht der Einkommensteuer, - weil bei diesen Kapitalforderungen im Falle der Insolvenz des Emittenten zuvor alle nicht-nachrangigen und bestimmte nachrangige Verbindlichkeiten vollumfänglich bedient werden und damit die Sicherheit einer Kapitalrückzahlung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG a.F. nicht gewährleistet ist? - wenn nach den Emissionsbedingungen Zinszahlungen im Ergebnis davon abhängig sind, dass die Eigenkapitalausstattung des Emittenten im Zinszahlungszeitpunkt eine Ausschüttung ermöglicht bzw. eine Dividende gezahlt wird und damit die Zahlung eines Entgelts i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG a.F. unsicher ist?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB OAAAE-64155