Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
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Artikel 21 | Article
21 |
Vermögen | Capital |
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und
im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. | (1) Capital represented by immovable property
referred to in Article 6, owned by a resident of a Contracting State and
situated in the other Contracting State, may be taxed in that other
State. |
(2) Bewegliches Vermögen, das
Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert
werden. | (2) Capital represented by movable
property forming part of the business property of a permanent establishment
which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State
may be taxed in that other State. |
(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient,
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitu... |