Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art. 7 | Article
7 |
Unternehmensgewinne | Business
Profits |
(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die
Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2
zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden. | (1) Profits of an enterprise of a Contracting State
shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business
in the other Contracting State through a permanent establishment situated
therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits that
are attributable to the permanent establishment in accordance with the
provisions of paragraph 2 may be taxed in that other State. |
(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 22,
handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in
Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die
Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren w... |