Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Artikel 6 | Article
6 |
Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen | Income from Immovable
Property |
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert
werden. | (1) Income derived by a resident of a
Contracting State from immovable property (including income from agriculture or
forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other
State. |
(2) Der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen natürlichen Ressourcen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelt... |