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Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern durch unzutreffende Äußerungen auf Vortragsveranstaltungen
Weitere Neuigkeiten aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Der BGH urteilte am über die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der auf Vortragsveranstaltungen für Vertriebsmitarbeiter einer bestimmten Kapitalanlage unzutreffende Angaben über die Werthaltigkeit dieser Anlage gemacht hatte. Dieses Urteil ist besonders interessant, da es um eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus einem Verhalten geht, das nicht unmittelbar gegenüber den Anlegern erfolgte.
Stellt ein Wirtschaftsprüfer das Eigenkapital einer Anlagegesellschaft, das im Wesentlichen aus Forderungen gegen ihre einzelnen atypisch stillen Gesellschafter besteht, als „ausgezeichnet“ dar und bezeichnet er die Aktien der Anlagegesellschaft als „Blue Chips“, so haftet er einem geschädigten Anleger auf Schadenersatz.
Der BGH äußert sich erstmals zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB bei der Wirtschaftsprüferhaftung. Nach § 826 BGB ist jemand zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
Durch den deliktischen Schadenersatzanspruch haftet der Wirtschaftsprüfer unbeschränkt mit seinem persönlich...