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Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
, veröffentlicht am 16. 4. 2014
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen – im Streitfall die „Kantinenbewirtschaftung“ – für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (§ 15 Abs. 1 und 2 UStG).
Hingegen scheidet ein Vorsteuerabzug nach neuerer Rechtsprechung des BFH aus, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (s. ). Die in Rechnungen eines Caterers ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
A. Leitsätze
1. Leistet ein Unternehmer einen „Zuschuss“ zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der „Zuschuss“ Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung „Kantinenbewirtschaftung“ sein (entgegen Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE).
2. Der Unternehmer ist aus einer von ihm bezogenen Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ nicht zum Vorsteuerabzug...