OFD Frankfurt/M. - S 7225 A - 8 - St 16

Steuersatz für elektronische Bücher (eBooks) und für Online-Bibliotheken (eLibrarys)

1. Steuersatz für elektronische Bücher (eBooks)

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz (beruht auf Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL). Hiernach sind aber lediglich gedruckte Werke begünstigt, eine Übertragung auf eBooks oder auch Hörbücher kommt nicht in Betracht, deren Verkauf unterliegt dem Regelsteuersatz.

Zu beachten ist, dass lediglich die Bereitstellung von eBooks oder Hörbüchern auf Datenträgern wie CD-ROM oder USB-Stick als Lieferung angesehen werden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Datenträger mit der Datei). Der typische Fall des Downloads von eBooks oder Hörbüchern über das Internet stellt hingegen eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung dar, wofür die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG von vornherein ausscheidet.

Zur Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes (Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL) bei der Lieferung von eBooks auf Datenträgern ist bei dem EuGH aufgrund eines finnischen Vorabentscheidungsersuchens ein Verfahren mit dem Az. C-219/13 anhängig.

Bei Umsätzen zwischen Verlagen und Buchhändlern ist zu prüfen, inwieweit hier die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, im Vordergrund steht. In diesem Fall kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung kommen (vgl. auch Abschn. 12.7. UStAE).

2. Steuersatz bei Online-Bibliotheken (eLibrarys)

Bibliotheken in Deutschland bauen ihr digitales Angebot ständig aus. Neben dem elektronischen Bibliothekskatalog ist die Online-Ausleihe mittlerweile in fast allen Bibliotheken zu finden.

Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, die den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.

In Abschn. 12.7. Abs. 1 Satz 14 UStAE ist geregelt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z. B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Büchern und Nachschlagewerken) durch Bibliotheken nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG gleichsteht. Es handelt sich hierbei um eine nicht begünstigte Leistung der Bibliotheken an ihre Kunden, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.

Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG besteht.

Zwar müssen gewisse Rechte aus dem UrhG an die Bibliotheken zur Nutzung der eLibrary übertragen werden, damit diese die digitalen Medien der eLibrary entsprechend nutzen können. Den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung prägt jedoch nicht die Übertragung von Rechten aus dem UrhG, sondern die Möglichkeit der Bibliotheken, ihren Nutzern die vorhandenen Medien auch über die neuen Medien (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Bei der zur Nutzung der eLibrary zur Verfügung gestellten webbasierten Software-Anwendung handelt es sich um eine nicht begünstigte Software Überlassung, vgl. Abschn. 12.7. Abs. 1 Sätze 7 – 9 UStAE. Die Übertragung von gewissen notwendigen Rechten aus dem UrhG stellt auch hier nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar.

Das , in einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus den o. g. Gründen versagt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren bei dem BFH unter dem Az. V R 43/13 anhängig.

Tz. 2 wurde von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen übernommen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7225 A - 8 - St 16

Fundstelle(n):
IAAAE-63480