BAG Urteil v. - 10 AZR 428/13

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Verlegung von Bodenbelägen

Gesetze: Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 TVG, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 38 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 2 VTV-Bau, § 18 Abs 1 VTV-Bau, § 18 Abs 5 S 2 VTV-Bau

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 6 Ca 232/11 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 12 Sa 747/12 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 2062/14 Beschluss

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 zur Zahlung von - der Höhe nach nicht mehr streitigen - Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet ist.

2Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten an den Kläger zu entrichten.

3Die Beklagte unterhielt während des gesamten Klagezeitraums einen Betrieb, in dem zu fast 100 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer Beschichtungen in flüssiger Form (Elastomere) auf Böden in Industrie-, Gewerbe- und Privatgebäuden aufgebracht wurden. Der Aufbau des Bodens besteht in einer Grundierung sowie einer Beschichtung von insgesamt zwei Millimeter Stärke. Es existiert eine Vielzahl von Designs, die individuell nach Kundenwunsch gemischt werden.

4Der Kläger vertritt die Auffassung, die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit sei baulicher Natur und unterfalle den Regelungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV). Die Beklagte verlege keine Bodenbeläge iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV. Eine flüssige Masse, die auf einen anderen Körper gegossen werde, könne schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Körper sein, der auf einen anderen gelegt wird. Die einem Bodenbelag ähnliche Funktion des gegossenen Kunststoffs sei für das „Verlegen“ unerheblich; denn es sei nicht auf das Ergebnis, sondern allein auf die Art der Herstellung des Bodenbelags abzustellen.

5Der Kläger hat zuletzt beantragt,

6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, schon aus Rechtsgründen nicht dem Geltungsbereich des VTV zu unterfallen; die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sei verfassungswidrig. Auch von der Art der Tätigkeit falle der Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des VTV. Das Aufbringen der flüssigen Bodenbeläge sei als Verlegen von Bodenbelägen iSd. des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV anzusehen. Da das Verlegen von Bodenbelägen nach Nr. 38 nur unter weiteren Voraussetzungen - nämlich in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen - als bauliche Leistung angesehen werde, sei es für sich allein genommen dem Geltungsbereich des VTV insgesamt entzogen.

7Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die mit einer Klageerweiterung verbundene Anschlussberufung des Klägers die Beklagte nach dem Schlussantrag zweiter Instanz verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollständige Klageabweisung.

Gründe

8Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.

9I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 18 Abs. 1 VTV in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt § 15 Abs. 1 VTV) einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags.

101. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen ( - Rn. 11; - 10 AZR 861/09 - Rn. 12; - 10 AZR 351/09 - Rn. 10). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an ( - Rn. 11; - 10 AZR 756/05 - Rn. 13). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ( - aaO; - 10 AZR 756/05 - Rn. 14).

112. Die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit ist keine der nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV nur dann dem Tarifvertrag unterfallende Tätigkeit, wenn sie im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen erfolgt.

12a) Die Tarifvorschrift lautet:

13b) Die von der Beklagten erbrachten Leistungen sind kein „Verlegen von Bodenbelägen“ im Sinne der Tarifvorschrift. Das ergibt deren Auslegung.

14aa) Bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem in erster Linie auszugehen ist (st. Rspr., vgl.  - Rn. 12), liegt die Einordnung der von der Beklagten entfalteten Tätigkeit als „Verlegen von Bodenbelägen“ fern. Auch wenn es angehen mag, eine durch Aufbringen von Flüssigkeit entstandene Beschichtung eines Bodens als „Belag“ zu bezeichnen, so ist doch aus der Verwendung im Zusammenhang mit dem Tätigkeitswort „Verlegen“ leicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die „klassische“ Form des Verlegens von vorgefertigten, in Rollen oder in Fliesen angelieferten textilen oder nichttextilen Belägen vor Augen hatten, die erst vor Ort zugeschnitten, eingepasst und auf die Bodenoberfläche gelegt werden. Der tarifliche Wortgebrauch weist darauf hin, dass es sich um Beläge handeln muss, die nicht irgendwie, sondern in einer spezifischen Weise auf den Boden gelangen. Es reicht nicht aus, dass sie im Ergebnis - als Beläge - an der Oberfläche haften, sondern sie müssen „verlegt“ werden. Flüssigkeiten werden jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nicht auf dem Boden „verlegt“, sondern, wie im Falle der von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten, auf die Oberfläche gegossen, möglicherweise auch gestrichen, gespritzt oder auf andere Weise aufgebracht und verteilt. Dass eine aufgetragene Kunststoffschicht eine gleiche oder ähnliche Funktion haben kann wie ein in diesem Sinne „verlegter“ Bodenbelag, ist unerheblich, da es bei den in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten Arbeiten auf die jeweilige Tätigkeit, nicht aber auf die spezielle Funktion des Arbeitsergebnisses ankommt (vgl.  - zu 4 der Gründe). Der VTV nimmt gerade nicht jede separate „Herstellung“ von Bodenbelägen von den baulichen Leistungen aus.

15bb) Selbst wenn aber auch das Aufbringen flüssiger Aufstriche auf einen Körper mitunter als „Verlegen“ bezeichnet werden mag, zB im Falle der Aufbringung von Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemittel angerührten Körnung (vgl. dazu  -), so muss - bei dann allenfalls unklarer Wortlautbedeutung - die aus der Tarifgeschichte ablesbare Regelungsabsicht in den Vordergrund rücken ( -; - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe). Die mit Nr. 38 des Beispielkatalogs in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV verbundene Absicht besteht darin, das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen zu lassen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge bestehen. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich andere bauliche Leistungen erbringen ( - zu II 3 c bb der Gründe). Entscheidend muss demnach sein, ob die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit dem Berufsbild des Raumausstatters entspricht, weil für Tätigkeiten, die dieser Anforderung nicht entsprechen, der maßgebliche Regelungsgrund fehlt.

16cc) Das Verlegen von Bodenbelägen durch Aufbringen flüssiger Elastomere entspricht nicht dem Berufsbild des Raumausstatters.

17(1) Nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom (BGBl. I S. 980), die zuletzt am (BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, sollen dem Raumausstatter Fertigkeiten und Kenntnisse

„unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Boden, Polstern, Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen sowie Wand- und Deckendekoration so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.“

18Im Ausbildungsrahmenplan heißt es bei den einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen unter II im Teil „A. Boden“:

19(2) Es zeigt sich, dass die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten jedenfalls bisher nicht zum Lehrinhalt der Berufsausbildung des Raumausstatters/der Raumausstatterin gehören. Die auf Böden bezogenen einzelnen Tätigkeiten, in denen die Ausbildung zum Raumausstatter geschieht, sind durchweg solche, bei denen die Böden nicht durch Aufbringen von Flüssigkeiten beschichtet werden. Es geht nicht um jede Art der Herstellung von Bodenbelägen. Gelehrt wird vielmehr die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten, bei denen feste Bodenplatten oder Gewebe nach Kundengespräch und Prüfung der Raumsituation und des Untergrundes ausgesucht, zugeschnitten, zusammengefügt, festgeklebt usf. werden. Dagegen bestehen die von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten Leistungen im flächenmäßigen maschinellen Auftragen von flüssigen Stoffen. Gerade die für den Beruf des Raumausstatters kennzeichnenden, an die individuelle Raumsituation angepassten Zuschneide- und Einpassungsarbeiten fehlen bei den von den Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten Leistungen.

203. Im Betrieb der Beklagten wurden im Klagezeitraum baugewerbliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeführt.

21a) Von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Tätigkeiten, die der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dienen, umfasst. Die Vorschrift ergreift alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ( -; - 10 AZR 618/90 - zu 3 der Gründe). Dazu gehört auch die Herstellung von Fußböden durch Auftragen flüssiger Beläge, die den gewünschten Eindruck oder die erstrebte Pflegeleichtigkeit aufweisen sollen. Ohne die von der Beklagten aufgebrachte Beschichtung können die Böden und damit die Gebäude nicht die erwünschte Funktion erfüllen. Die von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten sind baulich geprägt, da sie sich mit Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach den Arbeitsmethoden des Baugewerbes vollziehen ( - zu II 3 b bb der Gründe; - 4 AZR 82/90 -).

22b) § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ist auch hinreichend bestimmt.

23aa) Die Vorschrift beschreibt die in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Betriebe wie folgt:

24bb) Diese Regelung entspricht den an für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen, da sie die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, die sich für Gesetze aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, wahrt.

25(1) Nach diesen dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; es genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen ( - Rn. 33). Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht aus. Der Normgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur normativen Regelung geführt haben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen ( und 2 BvR 1279/12 - Rn. 112 [zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 104, 103 GG]).

26(2) Diesen Maßgaben wird § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV entgegen der Auffassung der Beklagten gerecht. Ob eine Tätigkeit der Erstellung eines Bauwerks dient, ist bei den allermeisten baulichen Arbeiten augenfällig. Dass es in Randbereichen Überschneidungen mit anderen Tätigkeitsfeldern geben kann, ändert an der nötigen Bestimmtheit nichts. Die Tarifbestimmung ist Teil eines Branchentarifvertrags. Sie will bestimmte Sachverhalte regeln, die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeinsam als regelungsbedürftig und regelungsfähig erkannt haben. Das hat zur Folge, dass bei auftretenden Auslegungsfragen über den betrieblichen Anwendungsbereich die fachlichen Zuständigkeiten der Tarifvertragsparteien zur Klärung herangezogen werden können. Außerdem besteht seit vielen Jahrzehnten durch gefestigte Rechtsprechung - gerade auch im Streitfall - eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Tarifnorm.

27II. Die von der Beklagten in der Revisionsbegründung nicht mehr ausdrücklich, sondern nur noch durch Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze wiederholten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts liegt in der Auferlegung von Beitragspflichten zu einer Sozialkasse für Außenseiter kraft Allgemeinverbindlicherklärung kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl.  -; - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7;  - BAGE 74, 226). Das gilt unabhängig davon, ob und unter welchen tarifvertraglichen Voraussetzungen die Beklagte Leistungen der Sozialkasse in Anspruch nehmen kann ( - Rn. 21).

28III. Die Ausführungen der Beklagten zur von ihr erklärten Aufrechnung übersehen, dass die Aufrechnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 VTV (jetzt § 15 Abs. 5 Satz 2 VTV) ausgeschlossen ist.

29IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

Fundstelle(n):
JAAAE-63338