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Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Einkünften
BFH passt Höchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG an EuGH-Vorgaben an
Der I. Senat des BFH hat eine europarechtliche Vorgabe des EuGH umgesetzt und die Höchstbetragsberechnung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG zugunsten des unbeschränkt Steuerpflichtigen geändert. Persönliche Abzugspositionen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und persönliche Umstände) sind bei der Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigen.
Ausländische Dividendeneinkünfte
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten 2007 Einkünfte in Höhe von 78.203 €. Davon entfielen auf Kapitaleinkünfte (Dividenden) aus Beteiligungen (sog. Streubesitz) an ausländischen Kapitalgesellschaften 24.111,29 € bei einem Beteiligungsaufwand von 2.129,43 € und ausländischen Steuern von 2.853,02 €. Die Beteiligungen betrafen Kapitalgesellschaften in den USA, Frankreich, Niederlanden, der Schweiz und Luxemburg. Auf die Einkommensteuer rechnete das Finanzamt gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG die auf die Dividenden aus den Auslandsbeteiligungen entfallenden ausländischen Steuern an, wobei es den Anrechnungsbetrag im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG mit 1.282 € ermittelte, indem es die tarifliche Einkommensteuer von 11.832 € mit dem Quotienten aus den jewei...