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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 14 R 1000/12

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.

Fundstelle(n):
SAAAE-63001

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

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