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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 823/14

Gesetze: SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob das beklagte Geldinstitut (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Rentenzahlungen iHv 789,45 €) zurück zu überweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAF-67832

Preis:
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.06.2015 - L 16 R 823/14

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