BGH Beschluss v. - 1 StR 86/14

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2 Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 9. Januar 2014 dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3 1. Der am 14. Januar 2014 durch den Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig.

4 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zu der von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Begründung des Antrags gehören außer Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Die diesen Umstand umfassende Begründung des Antrags muss innerhalb der Wochenfrist erfolgen (, NStZ-RR 2010, 378, 379).

5 Dem genügt der keinerlei Begründung enthaltende Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der mit einer Begründung versehene Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ist nicht innerhalb der Wochenfrist eingegangen.

6 2. Der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten wegen § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen. Da das angefochtene Urteil dem Angeklagten am 2. Dezember 2013 wirksam zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbegründung vom 14. Januar 2014 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO.

Fundstelle(n):
YAAAE-62951