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Lohnsteuer | Befristetes Arbeitsverhältnis und regelmäßige Arbeitsstätte
Nach dem kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, nicht abstrakt auf das Vorliegen eines Probezeitarbeitsverhältnisses oder auf eine zeitliche Befristung an. Entscheidend seien vielmehr die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Zur Fortbildung des Rechts bedürfe es einer Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, ob bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auch dann eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein.