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„Cum-ex-Geschäfte“: Kein wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers
[i] BFH, PM vom 17. 4. 2014Der über die vieldiskutierte Rechtsfrage der „Cum-ex-Geschäfte“ entschieden, einem Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).
I. Doppelte Begünstigung, wenn Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist
[i]Dividende bleibt beim bisherigen Rechtsinhaber, Erwerber erhält AusgleichszahlungKonkret ging es um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens „cum“ Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC-Geschäft [= over the counter]). Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag „ex“ Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung „ex“ Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber – noch – nicht dem Erwerber, sondern dem – bisherigen – rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als „Ersatz“ für die entgangene Dividende einen Geldausgleich....