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Update: Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags – Neue Aspekte aus dem Beschluss des FG Niedersachsen
I. Ausgangslage
[i]Frühere Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG als unzulässig verworfenDer Solidaritätszuschlag ist seit Jahren Gegenstand vielfältiger Rechtsfragen und Gerichtsverfahren – sowohl grundsätzlich im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit (vgl. z. B. Nebe, NWB 18/2008 S. 1619; ders., ) wie auch speziell z. B. hinsichtlich des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG (vgl. z. B. Nebe, ; ders., NWB 24/2010 S. 1889; ders., NWB 25/2010 S. 1956).
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom - 2 BvL 3/10 NWB IAAAD-52496 die damalige Vorlage des FG Niedersachsen hinsichtlich des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für den Veranlagungszeitraum 2007 als unzulässig verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen (vgl. Nebe, ; Balke, ).
[i]FG Niedersachsen legt erneut dem BVerfG vorMit Beschluss vom - 7 K 143/08 NWB JAAAE-56424 hat das FG Niedersachsen dem BVerfG zum zweiten Mal in demselben Klageverfahren die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das SolZG 1995 verfassungswidrig ist. Die akribisch zusammengestellte (70 Seiten) und überzeugende Begründung des FG Niedersachsen liegt seit Anfang 2014 vor. Das Vorlageverfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt.
II. Wesentliche neue Aspekte des aktuellen Vorlagebeschlusses
[i]SolZ unterliegt als Ergänzungsabgabe engen zeitlichen und sachlichen VoraussetzungenDas FG...