NWB Nr. 19 vom Seite 1401

„Auszeit und Reisen“

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wie viel ist meine Immobilie wert?

Werden Immobilien verschenkt oder vererbt, hängt die Höhe der Steuer immer auch vom Wert der Immobilie ab – je niedriger der Wert, desto niedriger die Steuer. Das Bewertungsgesetz sieht zur Ermittlung des Grundbesitzwerts in Fällen bebauter Grundstücke mehrere Bewertungsverfahren vor: das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren. Maßgeblich für die Anwendung des zutreffenden Bewertungsverfahrens ist die Grundstücksart. Dabei sehen die steuerlichen Bewertungsverfahren Typisierungen und Pauschalierungen vor, die eine verkehrswertnahe Bewertung sicherstellen sollen.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Immobilienwertermittlungsverordnung am wurde eine Überarbeitung der Wertermittlungsrichtlinien notwendig. Diese erfolgt schrittweise in Form einzelner Richtlinien, die dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu einer Richtlinie zusammengeführt werden sollen. Nach Ergehen der Bodenwertrichtlinie (2011) sowie der Sachwertrichtlinie (2012) hat die ImmowertV mit der aktuellen Vergleichswertrichtlinie eine weitere Konkretisierung erfahren. Die neue Richtlinie soll eine einheitliche und marktgerechte Ermittlung des Vergleichswerts bebauter Grundstücke sowie des Bodenwerts bebauter und unbebauter Grundstücke sicherstellen. Eisele erläutert ab Seite 1434 die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung im Kontext dieser neuen Vergleichswertrichtlinie.

Nicht nur ein mögliches (Immobilien-)Erbe kann der Grund sein, dass Gesellschafter-Geschäftsführer erwägen, vor Beginn des Renteneintrittsalters aus dem Unternehmen auszuscheiden. Ist es im besten Fall der Wunsch, endlich die langersehnte Auszeit zu nehmen, zu reisen oder sich neuen Herausforderungen zu stellen, sind es in anderen Fällen häufig Gesundheit und Alter, die ihren Tribut fordern. So unterschiedlich die Gründe für ein vorzeitiges Ausscheiden sind, die Konsequenzen für die Pensionszusage sind die gleichen. Heidl und Miller beschreiben ab Seite 1428 die Auswirkungen der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes, das einen Schritt in Richtung Flexibilisierung der betrieblichen Altersversorgung getan hat. So hält es bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr strikt an einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren für die Erdienbarkeit fest, sondern hält einen Fünfjahreszeitraum für ausreichend und erkennt bei Ausscheiden vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums eine ratierliche Ansammlung der Pensionszusage an. – Übrigens: Zum umgekehrten Fall, in dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen der vereinbarten Altersgrenze im Unternehmen weiter beschäftigt war, haben Kamchen/Kling in Stellung genommen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1401
NWB KAAAE-62370