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Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung des Unionsrechts
Im Streitfall hatte der Kläger ein Springpferd erworben, welches er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz berechnet. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach dem nationalen Recht für das Streitjahr unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a). Unionsrechtlich ist dies aber nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber für Springpferde zulässig (siehe , Kommission/Deutschland).
A. Leitsätze
1. Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts.
2. Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren z. B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruc...